Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung nutzen
Was ist das Sonderkündigungsrecht?
Wenn Ihr Strom- oder Gasanbieter eine Preiserhöhung ankündigt, haben Sie nach § 41 EnWG das Recht, Ihren Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen. Das gilt auch dann, wenn eine reguläre Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist.
Wann beginnt die Frist?
Ihr Anbieter muss Sie über die Preiserhöhung mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden informieren – bei der Grundversorgung sogar 6 Wochen. Ab dem Moment der Ankündigung beginnt Ihre Frist für die Sonderkündigung. In der Praxis haben Sie also mindestens zwei bis drei Wochen Zeit, um einen neuen Anbieter zu finden und zu wechseln.
Schritt für Schritt zur Sonderkündigung
Sobald Sie die Ankündigung der Preiserhöhung erhalten haben, vergleichen Sie sofort aktuelle Tarife für Ihre Postleitzahl. Wählen Sie einen neuen Anbieter und geben Sie beim Vertragsabschluss an, dass Sie das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Der neue Anbieter kümmert sich um den Rest und stimmt den Wechsel auf den Stichtag der Preiserhöhung ab.
Was gilt als Preiserhöhung?
Neben einer direkten Erhöhung des Arbeits- oder Grundpreises können auch veränderte Lieferbedingungen oder der Wegfall von Vergünstigungen ein Sonderkündigungsrecht begründen. Staatliche Steueranpassungen, die ohne eigene Marge weitergegeben werden, berechtigen in der Regel jedoch nicht zur Sonderkündigung.